The German translation of Bartolus de Saxoferrato's Tractatus de insigniis et armis (ca. 1355), transcribed from the edition of Dr. iur. F. Hauptmann, Do. Bartoli a Saxoferrato LL. Doct. Perusin. Tractatus de insigniis et armis, mit Hinzufügung einer Uebersetzung und der Citate neu herausgegeben (Bonn: Druck und Verlag von F. Hauptmann, 1883).
The Latin text printed alongside it is transcribed separately in Tractatus de Insigniis et Armis (Latin). An English translation is available at On Insignia and Coats of Arms.
The footnotes are Hauptmann's, and give the substance of the legal citations Bartolus refers to. Spelling follows the 1883 printing.
Die Abzeichen, die einer Würde oder einem Amt verliehen sind, trägt der, der jene Würde oder jenes Amt bekleidet, andere nicht.
Die Abzeichen einer ausserordentlichen Würde, z. B. eines Königs, trägt Niemand oder lässt sie auf seine Sachen als Hauptzeichen malen, wohl aber als Beizeichen.
Denen Abzeichen und Wappen verliehen sind, die bedienen sich ihrer ausschliesslich.
Das dem Bartolus und seinen Nachkommen verliehene Wappen ist ein rother Löwe mit zwei Schwänzen in goldnem Felde.
Jeder kann Wappen und Abzeichen annehmen, sie tragen und auf ihm gehörige Sachen malen.
Wie und wann demjenigen, der Wappen oder Abzeichen eines Andern trägt, es verboten werden kann und von wem.
Wenn Jemand Wappen und Abzeichen annimmt, die ein Anderer von Alters her führt, so hat er ein Recht es anzunehmen und zu führen, wenn es unwahrscheinlich ist, dass jener hierdurch verletzt oder beleidigt wird.
Wer sich des Zeichens bedient, welches ein Handwerker auf Schwerter und andere Arbeiten setzt, dem kann es mit Recht von jenem und auch von jedem Dritten verboten werden.
Ein Notar darf das Zeichen eines andern nicht annehmen und wenn er es annimmt, kann es ihm verboten werden.
Einem Papierfabrikanten kann verboten werden, sich des Zeichens eines andern Fabrikanten zu bedienen.
Ein vom Fürsten verliehenes Wappen zu besitzen ist vortheilhaft, weil es andern vorgeht und ein Anderer nicht verbieten kann es zu führen.
Wappen und Abzeichen eines Hauses gehen auf alle Nachkommen im Mannesstamm über.
Bastarde haben nicht das Recht sich der Abzeichen zu bedienen, obgleich dies in Tuscien nicht Gebrauch ist.
Bei wem das Zeichen einer Gesellschaft nach ihrer Auflösung bleiben muss.
Wie Abzeichen oder Wappen gemalt, angebracht und geführt werden müssen.
Wenn Wappenthiere in Fahnen angebracht werden, dann müssen sie nach der Lanze sehen: anders wenn ein Theil eines Thieres geführt wird.
Wenn Thiere abgemalt werden, müssen sie in einer edlen Haltung gezeichnet werden, und so, dass sie darin ihre Natur zeigen.
Der Löwe, der Bär und ähnliche Thiere müssen aufgerichtet gezeichnet werden, in die Höhe gekehrt, beissend und kratzend.
Das Pferd muss aufrecht und in die Höhe gekehrt, gleichsam springend dargestellt werden.
Das Lamm wird wie auf ebenem Boden gehend dargestellt.
Der rechte Fuss muss immer voranschreiten, wenn ein Thier gemalt wird.
Bei einer Fahne muss man die dem Träger zugekehrte Seite ansehen, nicht die Rückseite.
Ein Thier, welches auf einer Trompetenfahne gemalt ist, darf nicht die Trompete ansehen.
Wenn zwei Thiere, die sich ansehen, als Abzeichen geführt werden, so kommt es nicht darauf an, wie sie in den Fahnen gemalt werden.
Wie Abzeichen gemalt werden, die nur aus verschiedenen Farben bestehen.
Die obere und vordere Seite ist vornehmer als die hintere und untere.
Die vornehmere Farbe muss an die Lanze gesetzt werden.
Nichts ist edler als das Licht.
Die rothe oder Purpurfarbe stellt das Feuer vor und ist eine vornehme Farbe.
Die Azurfarbe ist die dritte und stellt die Luft vor.
Die weisse Farbe steht höher als die schwarze und die schwarze Farbe ist die unterste.
Bei den Wappen, welche man auf Kleidern trägt, muss der obere Theil dem Kopfe zugewandt sein, der untere den Füssen.
Die vornehmere Seite des Wappens muss nach rechts gewandt sein.
Warum unsere Schreibweise vernünftiger ist als die Schreibweise der Hebräer.
Bartolus lernt hebräisch.
Buchstaben und Wappen werden in Siegeln umgekehrt eingestochen.
Bei den auf einen Schild gemalten Wappen muss die vornehmere Seite den Theil des Schildes ansehen, der beim Tragen nach rechts gewendet ist.
Bei Wappen, die auf Pferdedecken angebracht sind, muss die vornehmere Seite nach dem Kopf des Pferdes gewandt sein.
Zuweilen werden Wappen auf Bettdecken, auf Wänden und andern feststehenden Gegenständen angebracht.
Wegen folgender Fragen wollen wir uns mit den Abzeichen und Wappen beschäftigen, die man in Fahnen und Schilden trägt. Erstens ob dies erlaubt sei, und in dem Falle, wo es erlaubt ist, wie sie gemalt und geführt werden müssen. In Bezug hierauf sage ich, dass es Abzeichen einer Würde oder eines Amtes giebt, die Jeder tragen darf, der jene Würde oder jenes Amt bekleidet: so die Abzeichen eines Proconsuls oder die der Gesandten: so l. 1 D. de offic. procons. 1 161 und l. 8. D. de divis rer. 1. 8.2 So sehen wir ja, dass es mit den Abzeichen der Bischöfe noch heutzutage so gehalten wird; denn diese darf nach Bestimmung der Gesetze jeder tragen, der jene Würde bekleidet. Andere aber dürfen sie nicht tragen; wer sie vielmehr trägt, würde das Verbrechen der Fälschung begehen: so l. 27 § 2 D. de leg. Corn. de fals. 48. 103 und deshalb glaube ich, dass der, der die Abzeichen des Doktorgrades trägt ohne Doktor zu sein, jener Strafe verfallen ist.
Es giebt ferner Abzeichen einer ganz besonderen Würde. So sehen wir, dass ein König, ein Fürst und die übrigen Mächtigen ihre besondere Wappen und Abzeichen haben. Und diese darf kein Anderer führen oder auf ihm gehörigen Gegenständen abbilden l. 1. C. de his qui pot. nom. 2. 154 und Nov. 17. c. 15 und die Glosse.5 Dies gilt von Hauptzeichen; als Beizeichen ist es aber nicht verboten, so z. B. über die eignen Abzeichen die Abzeichen des Herrn, des Königs oder des Grafen zum Zeichen der Unterwürfigkeit zu setzen und dieser Gebrauch ist herrschend.
Es giebt Abzeichen oder Wappen von Privatpersonen, von Adeligen oder von Bürgerlichen. Unter diesen giebt es Einige, welche Wappen und Abzeichen besitzen, die sie in Folge Verleihung durch den Kaiser oder einen andern grossen Herrn führen. So habe ich gesehen, wie es Vielen von dem gnädigsten Fürsten Karl IV. römischem Kaiser und König von Böhmen verliehen wurde; und mir, der ich damals in seinem Rathe sass, erlaubte er unter Anderm, dass ich und meine Verwandten einen rothen Löwen mit zwei Schwänzen in goldnem Felde führten. Und dass diese solche Abzeichen führen dürfen, ist nicht zweifelhaft. Denn es ist ein Sacrileg, über des Fürsten Macht zu streiten. l. 3 C. de crim. sacrileg. 9. 296 vergl. ferner l. 5 C. de divers. rescr. 1. 23.7 Vergl. hierzu C. ut nem. lic. 2. 17 in Ueberschrift und Text.8 Denn wenn es ohne Erlaubniss des Richters verboten ist, ist es also mit der Erlaubniss des Richters gestattet.
Einige aber nehmen Wappen und Abzeichen aus eigener Machtvollkommenheit an, und wir wollen zusehen, ob das erlaubt sei und ich glaube, dass es erlaubt ist. Denn wie die Namen zur Kennzeichnung der Menschen erfunden sind, l. 10 C. de ingen. man. 7. 14,9 so sind auch diese Abzeichen zu diesem Zweck erfunden. l. 8 D. de divis. rer. 1. 8.2 Solche Namen darf aber Jeder sich nach Gefallen beilegen; so die oben citirte l. 10 C. 7. 149 und l. 13 pr. D. de leg. Cor. 48. 10.10 Also darf auch Jeder diese Abzeichen führen und auf ihm gehörigen Sachen anbringen, nicht aber auf fremden; so l. 2 C. ut nem. lic. 2. 178 und hierzu die Bemerkung in der Glosse zum Worte Jemand.11
Aber ich stelle die Frage, es führt Jemand ein bestimmtes Wappen und Abzeichen, ein Anderer will dasselbe führen: darf er es, oder kann es ihm verboten werden? Es scheint, dass er es darf, da ja auch Jeder den Namen eines Andern annehmen darf; so l. 63 § 10 D. ad sc. Trebell. 36. 112 und l. 76 § 5 D. de leg. et fid. 31.13, und Mehrere können denselben Namen führen; so l. 30 D. de test. tut. 26. 214 und l. 8 § 3 D. de leg. et fid. 31;15 also kann Jeder ein fremdes Wappen annehmen und mehrere können dieselben Abzeichen führen oder auf ihre Sachen setzen, da beides nur zum Kenntlichmachen geschieht. Die l. 11 D. de reg. iur. 50. 1716 scheint das Gegentheil zu behaupten; denn wenn es früher uns gehörte, kann es ohne unser Zuthun uns nicht genommen werden. Dies passt aber nicht hierhin; sie spricht nämlich von Dingen, die Mehrere nicht zusammen gebrauchen können. Bei andern Dingen anders, wie bei der Benutzung einer Strasse, eines Bades, eines Theaters und ähnlichen. l. 5 § 15 D. commod. 13. 6.17 Ueberdies ist das Zeichen, welches ein Anderer führt, nicht ein und dasselbe, es sind vielmehr verschiedene, die aber einander ähnlich sind. (!) Zur Erläuterung des eben Gesagten schicke ich voraus, dass derjenige verbieten kann ein fremdes Zeichen zu tragen, dem das Zeichen gehört, oder bitten, dass es ihm verboten werde, wenn er dadurch beleidigt wird, dass jener es vielleicht mit Schande führt oder behandelt. l. 4. C. de episc. aud. 1. 418 und es ist ausgedrückt c. 14 X. de excess. prael. 5. 31;19 ferner C. 12 de concess. praeb. 3. 8;20 Beweis l. 11 C. de Iudaeis et Coel. 1. 921 Zweitens kann hierüber jeder Dritte klagen, welcher verletzt wird und auf seine Klage muss es ihm verboten werden. l. un. c. de his qui pot. nom. 2. 154 und nov. 17 c. 15.5 Drittens kann es der Richter von Amtswegen verbieten, wenn er sieht, dass es zu Aergerniss Anlass geben kann und zur Entzweiung seiner Untergebenen. Bew. l. un. § 5 C. de Lati. lib. toll. 7. 622 wo die lex Iulia in Bezug auf die, welche Hüte tragen Massregeln gegen Täuschung des Publikums anordnet; ausführlicher enthält dies c. 15 X de Iudae 5. 6.23
Dies vorausgeschickt wird die oben aufgestellte Frage dahin entschieden dass, wenn Jemand ein Wappen angenommen hat, welches ein Anderer von Alters her führte, und dieser kein Interesse dabei hat, er wahrscheinlich hierdurch nicht geschädigt werden kann. Zum Beispiel: ein Deutscher ging zur Zeit des Ablass nach Rom, und fand dort einen Italiener, der das Wappen und Abzeichen seiner Ahnen trug. Er wollte deshalb klagen; gewiss, er konnte es nicht. Denn die Entfernung zwischen beiden Ländern oder Wohnsitzen ist eine so grosse, dass jener erstgenannte hierdurch nicht geschädigt werden konnte, und in diesen Dingen, die Jemand in Folge eines gewissen öffentlichen Rechtes zu seinem Gebrauch in Besitz genommen hat, darf man nur aus gewichtigen Gründen klagen; so l. un. § 6 D. ne quid in flum. publ. 43. 13.24
Zuweilen kann es auch zutreffen, dass der Andere ein grosses Interesse daran haben kann. Denn wie, wenn ein allgemein Verhasster, dessen Leben Viele nachstellen, Wappen und Abzeichen eines ruhigen und friedlichen Mannes annähme? Gewiss hat jener ein Interesse daran und kann ihn daran hindern lassen, wenn er es wie gesagt mit Schande trägt; um so wirksamer kann auf das Verbot geklagt werden, damit nicht in Folge der Gleichheit des Wappens der eine statt des andern getödtet oder beleidigt werde. Ebenso wenn in Folge dessen das Ehrgefühl des Ersten irgendwie verletzt wird; Beweis die oben angeführte l. 4 C. 1. 418 und l. 11 C. 1. 12,21 auch der Richter, den die öffentliche Ruhe angeht von Amtswegen; so l. un. § 12 D. de off. praef. urb. 1. 12.25 Zuweilen kann auch das Publikum dabei interessirt sein. Nehmen wir ein Beispiel von den andern Abzeichen als von denen, die man als Waffen trägt. Gesetzt der Fall ein Schmied, der sein Handwerk ausgezeichnet versteht, bringe an seinen Schwertern und andern Arbeiten gewisse Zeichen an, an denen man erkennt, dass es ein Werk eben dieses Meisters ist, in Folge dessen solche Waaren besser verkauft und lieber gekauft werden; wenn dann ein Anderer ein solches Zeichen anbringt, so glaube ich, dass ihm das verboten werden könne, weil das Publikum hierdurch geschädigt würde: denn es würde das Werk des Einen für das des Andern erhalten. Beweis l. un. C. de Lat. lib. toll. 7. 622 und c. 5 X de Iudae. 5. 6.23
Und aus demselben Grunde behaupte ich dies auch von den Abzeichen, deren sich die Notare bedienen; so l. 14 § 2 C. de assess. 1. 5126 und Nov. 73 cap. 527 und cap. 828 und die Glosse dazu,29 wo es heisst wenn Jemand das Zeichen eines Andern annehme, könne es verboten werden.30 Dasselbe gilt von den Zeichen deren sich die Papierfabrikanten bedienen in ähnlicher Weise aus denselben Gründen, und hier schreitet, wie gesagt, der Richter in ähnlicher Weise von Amtswegen ein.
Aber, frage ich zweitens, welche Folgen hat es ein solches Wappen vom Fürsten verliehen erhalten zu haben? Ich antworte: Wichtige Folgen. Erstens weil es höher im Range steht, wie wir dies auch von dem Testament sagen, welches vor dem Fürsten gemacht ist. l. 19 C. de testam. 6. 23.31 Zweitens weil man nicht von einem Andern verhindert werden kann es zu führen. Drittens weil, wenn zwei dasselbe Wappen oder dieselben Abzeichen führen und nicht klar zu stellen ist, wer es zuerst und wer es später angenommen hat, der den Vorzug erhält, der es von dem Fürsten bekommen hat. l. 6 D. de excus. 27. 1.32 Viertens, weil, wenn im Heere oder anderswo die Frage entsteht, wer den Vortritt habe, das Wappen desjenigen vorgezogen wird, dem es vom Fürsten ertheilt worden ist. l. ult. D. de albo scrib. 50. 3,33 c. 7 X. de maior. et obed. 1. 3334 und als Beweis hierfür l. 6 D. 27. 1.32 Das oben Gesagte gilt unter übrigens gleichen Umständen d. h. dass diejenigen, welche Wappen führen, im gleichen Range stehen; andernfalls würde das Wappen dessen vorgehen, der einen höhern Rang einnimmt. Beweis l. 1 D. de albo scrib. 50. 335 und l. 1 C. de consul. 12. 3.36
Nun stelle ich die Frage, wie gehen diese Wappen und Abzeichen auf den Nachfolger über? Ich antworte: es giebt Abzeichen eines Hauses oder einer Verwandtschaft, und diese gehen auf alle die über, welche im Mannesstamm hiervon abstammen, mögen sie nun Erben des Vaters sein oder ihres Grossvaters oder nicht. Beweis l. 5, 6 D. de relig. 11. 737 und es kann nicht durch Theilung einem allein zugetheilt werden. Beweis l. 4 C. de relig. 3. 44.38 Auf Verwandte von weiblicher Seite oder Verschwägerte erstreckt es sich dagegen nicht; so l. 8 C. de relig. 3. 44.39
Hier könnte die Frage entstehen, ob Bastarde oder uneheliche Kinder sich jener Abzeichen bedienen dürfen? und es scheint, dass sie es nicht dürfen, da sie gleichsam nicht zur Familie im Mannesstamm gehören; so l. 195 § 2 in fi. D. de verb. sign. 50. 16.40 Das Gegentheil ist indessen in Tuscien Brauch, wobei man bleiben muss. Wenn sich jedoch die, welche solche Abzeichen und Wappen tragen, vermehren, pflegen Einige noch etwas hinzu zu fügen um es von andern zu unterscheiden und kenntlich zu machen. Dies ist erlaubt, wie ja auch einem Namen ein Vornamen hinzugefügt wird. Ferner giebt es Abzeichen von Handelsgesellschaften und da die Gesellschaft nicht auf den Erben übergeht, so gehört das nicht hierhin.
Aber bei wem wird bei Theilung der Gesellschaft das Zeichen bleiben? Denn dass alle sich dieses Zeichens bedienen, ist, wie gesagt, nicht billig. Ich antworte: Wenn Einer in der Gesellschaft Direktor oder Meister war, in der Art wie in l. 65 § 1 D. de legat. 3141 gesagt wird, dann muss bei ihm das Zeichen bleiben, weil er unter den Andern den höchsten Rang einnahm. Beweis l. 6 D. de fide instr. 22. 4.42 War ein solcher nicht vorhanden, dann wird es bei dem Haupttheilnehmer bleiben; so l. 5 D. fam. ercisc. 10. 2.43 Was aber, wenn alle gleichbetheiligt sind? Dann muss es verloost werden; l. c.43 Ich glaube aber, dass wenn nach Auflösung der Gesellschaft Einer das Geschäft fortsetzt, Andere aber nicht, dass dann das Zeichen bei dem bleiben muss, der der Geschäftsherr bleibt. Der Grund davon ist der, dass die Andern kein Interesse daran haben; ferner weil, obgleich die Gesellschaft aufgelöst ist, doch das Geschäft bei diesem Einen bleibt, daher würde es unbillig sein, das Zeichen, welches zu dem Geschäft gehörte, von ihm zu trennen. Bew. l. 11. C. commun. utr. iud. 3. 38.44 Aber es giebt auch Zeichen einer Kunst oder eines Gewerbes und hier muss man Acht haben. Zuweilen sind es Zeichen einer Kunstfertigkeit, welche vorzüglich an gewissen Orten blüht. Ein Beispiel: In der Mark Ankona liegt ein Rittergut mit Namen Fabrianum, wo die Papierfabrikation vorzüglich blüht und dort giebt es viele derartige Fabriken; und einige Fabriken liefern besseres Papier und es mag dabei auch viel von der Geschicklichkeit des Arbeiters abhangen. Und wie wir sehen hat hier jedes Blatt Papier sein Zeichen, welches anzeigt, aus welcher Fabrik das Papier stammt. Sprich deshalb, dass in dem Falle das Zeichen bei dem zurückbleibt, bei dem die Fabrik selbst, in welcher es fabricirt wird, bleibt. Mag nun Jemand sie als eigen, oder als gepachtet oder unter einem andern Titel besitzen, ganz oder theilweise, oder mag er die ganze Zeit, wo er sie besitzt sie mala fide behalten, so kann ihm nicht verboten werden, das Zeichen zu gebrauchen wie die andern dinglichen Rechte. Beweis l. 23 § 2 D. de serv. praed. rust. 8. 345 und l. 2 § 3 l. 3 D. si serv. vind. 8. 546, l. 20—24 D. quemadm. serv. am. 8. 6.47 und ebenso bei dem Miether solcher Fabriken. Beweis l. 19 § 2 D. loc. cond. 19. 248 und l. 11 § 2 h. t.49 Es giebt auch Handwerkszeichen, deren Hauptgewicht auf der Tüchtigkeit des Anfertigers beruht, wie wir bei den Zeichen sahen, welche auf Flamberge, Schwerter und andere Schmiedearbeiten gesetzt werden und in diesem Falle können Alle, die in demselben Etablissement arbeiten, sich dieses Zeichens bedienen, da gleichsam der oberste Werkmeister dieses Etablissements diese Arbeiten approbirt; so Nr. 44 c. 150 und die Bemerkung der Glosse zu den Worten ipsis per se, welche beginnt et cave tibi i. fi.51 Wenn sie sich aber trennen, dann muss das Zeichen bei dem bleiben, der an der Spitze des Etablissements stand. Beweis l. 6. D. de fid. instr. 22. 4.42 Wenn sie aber, wie oben gesagt, Alle gleich waren, dann sollen sie Alle zusammen kommen und durch das Loos entscheiden, bei wem jenes Zeichen bleibt; so l. 5. D. fam. ercisc. 10. 2.43
Zweitens muss man hauptsächlich untersuchen, wie diese Wappen oder Abzeichen gemalt, angebracht und geführt werden müssen? Hierbei muss man wissen, dass man sie bald in Fahnen und Fähnchen, bald auf Kleidern, bald auf Schilden, bald auf Bettdecken und ähnlichen feststehenden Gegenständen führt. Fassen wir jeden der genannten Gegenstände näher ins Auge! In Bezug hierauf muss man wissen, dass jene Abzeichen zuweilen von wirklich existirenden Gegenständen hergenommen werden; so nehmen viele ein Thier, eine Burg, einen Berg, eine Blume oder etwas Aehnliches an. Zuweilen werden diese Abzeichen nicht von wirklichen Gegenständen hergenommen, sondern es sind einfache Zeichen, d. h. verschiedene Farben in Halbirungen, Quadrirungen oder in geraden, schrägen oder ähnlichen Streifen, zuweilen auch aus beiden Arten zusammengesetzt.
Dies vorausgeschickt, wollen wir untersuchen, wie jene Zeichen, welche wirkliche Gegenstände darstellen, in den Fahnen geführt werden. Hierzu bemerke ich, dass die Kunst die Natur soviel als möglich nachahmt; daher müssen jene Abzeichen der Natur des Gegenstandes entsprechend sein, welchen sie darstellen, und nicht anders. Beweis l. 15 § 3, l. 16 D. de adopt. 1. 752 und l. 14 D de stat. hom. 1. 5.53 Nach der Natur der Fahne aber, wenn sie nach dem Gebrauch, zu welchem die Fahne bestimmt ist, an der Lanze getragen wird, geht die Lanze vor, die Fahne folgt. Jedes Thier, welches in der Fahne dargestellt werden muss, muss daher mit dem Gesicht nach der Lanze gewandt sein, da es in der Natur des Gesichtes liegt voranzugehen. Dasselbe gilt von allen Sachen und Darstellungen, welche eine Vorder- und Hintenseite haben, wie in dem vorhergehenden Beispiel gesagt ist. Dann muss immer die Vorderseite des Gegenstandes der Lanze zugekehrt sein; im andern Falle würde das Thier rückwärts zu gehen scheinen, wie ein Ungeheuer. Wenn aber nur die Vorderseite eines Gegenstandes als Wappen und Abzeichen gebraucht würde, wie es Leute giebt, die das Gesicht eines Widders oder eines Ochsen als ihr Zeichen führen, dann kann nicht das Gesicht der Lanze zugekehrt sein, sondern die Seite ist dahin gekehrt.
Es entsteht aber die Frage, wie die genannten Thiere gezeichnet werden müssen, ob sie gleichsam aufrecht da stehen, oder auf ebenem Boden gehen sollen, oder auf welche Weise? Antwort: Die genannten Thiere müssen in ihrer edleren Haltung und auch so gezeichnet werden, dass sie ihr Naturell recht zeigen. l. 10 D. de statu hom. 1. 5,54 l. 27 § 2 D. de acquir. rer. dom. 41. 1.55 So sehen wir auch, dass es von Alters her Gebrauch war, den Fürsten auf dem Thron, den Pontifex in den Pontificalgewändern abzubilden und zu zeichnen.
Nun bemerke ich zu unserer Frage, dass es Thiere giebt, die von Natur wild sind, l. 1 § 6 D. de postul. 3. 156 und diese müssen in wilder Haltung gezeichnet werden, wie Löwe, Bär und ähnliche. Der Löwe wird also aufgerichtet, in die Höhe gekehrt, zum Beissen geschickt und mit den Füssen kratzend dargestellt werden und ebenso bei ähnlichen Thieren; in dieser Haltung zeigten sie nämlich am besten ihr Naturell.
Andere Thiere sind nicht wild, und diese muss man in ihrer edlern Haltung sehen in verschiedener Weise. Wer daher ein Pferd im Wappen führt, darf es nicht steigend und auf den Hinterfüssen stehend zeichnen, denn das würde ein Fehler an einem Pferde sein; daher muss man es aufrecht zeichnen und mit der Vorderhand in die Höhe gerichtet, wie ein springendes Pferd; in dieser Haltung zeigt es nämlich so recht sein Naturell.
Wenn aber Jemand ein Lamm als Wappen führt, dann muss man es zeichnen, als wenn es auf ebnem Boden gehe; Denn in dieser Haltung erscheint sein Naturell am besten. Ueber diese und alle Thiere ist Aehnliches zu sagen.
In Bezug auf die Füsse ist noch zu bemerken, dass immer der rechte Fuss voranschreiten muss, weil die rechte Seite der Anfang der Bewegung ist; andernfalls würde es bedeuten sollen, dass die Figur ein Linkshänder sei, was ein Fehler ist. l. 12 § 3 D. de aedil. ed 21. 1.57 Folgendes aber ist noch. eine Frage: Wie, wenn auf der einen Seite der Fahne die Darstellung den rechten Fuss voranschreitend zeigt, scheint auf der anderen Seite der linke Fuss voranzuschreiten. Diese Ungleichheit erscheint aber auffälliger bei denjenigen, die einen oder mehrere Buchstaben als Wappen führen. Denn auf der einen Seite sind die Buchstaben richtig, auf der Rückseite haben sie aber gewöhnlich nicht die Form der Buchstaben, was man sieht wenn man geschriebene Buchstaben von der Rückseite ansieht.
Man muss aber sagen, dass, wie bei den Buchstaben die Seite angesehen wird, welche dem Schreibenden zugekehrt ist, nicht die Rückseite, so sieht man auch bei Fahnen die Seite, welche dem Träger zugekehrt ist, nicht die andere. Denn was auf der andern Seite ist, ist nicht durch Absicht dahin gekommen, sondern durch Zufall; gerade so, wie wenn sich einer im Spiegel sieht; denn was bei ihm rechts ist, erscheint im Spiegel links. Und das Gesagte trifft auch bei den Fahnen und Fähnchen zu, welche an der Lanze getragen werden, die ihrer Natur nach in der Höhe und aufrecht getragen wird. l. 7 pr. D. de serv. praed. rust. 8. 3.58
Wenn wir aber von den Fahnen und Fähnchen sprechen, welche an den Trompeten getragen werden, deren Zweck es entspricht, an den Mund der Trompeter gesetzt gleichsam wagerecht gehalten zu werden? Dann darf das Gesicht des dargestellten Gegenstandes oder der vordere Theil nicht nach der Trompete gewandt sein wie nach der Lanze; denn die Trompete ist nicht der vordere sondern der obere Theil; und so muss es den vordern Theil jener von der wagerecht gehaltenen Trompete getragenen Fahne ansehen. Und oben Gesagtes kommt in Frage, wenn von der Beschaffenheit des Wappens und was es ansieht, die Rede ist.
Wie aber, wenn zwei Thiere geführt würden die sich anschauen, oder auf etwas hinsehen? Dann leidet die oben angestellte Untersuchung keine Anwendung, weil Muthmassungen bei Unbestimmtem, nicht bei Bestimmtem Platz greifen. l. 137 § 2 D. de verb. obl. 45. 159 und gl. l. 9 C. quomodo et quando iudex 7. 43.60
Im zweiten Fall, wenn die Wappen einfache Zeichen sind und nur aus verschiedenen Farben bestehen, dann muss man wohl zusehen, wie sie getragen werden müssen. Zuvor bemerke ich, dass die vornehmere Farbe den Vorzug hat und an die vornehmere Stelle gesetzt werden muss. l. 1 C. de offic. praef. urb. 1. 2861 und l. 5. D. de offic. rect. 1. 4062 und l. 1 C. de consul. 12. 3.36 Auch schicke ich voraus, dass die vordere und obere Seite vornehmer ist als die hintere und untere. l. c. l. 5 D. 1. 4062 und l. 1 C. de alb. scrib. 50. 3.35 Dies vorausgeschickt sage ich, dass Wappen oft durch ein Mittelstück getheilt sind, weil z. B. Jemand zweifarbige Fahnen führt; dann werden sie durch das Mittelstück entweder in vorn und hinten (oder oben und unten) getheilt. In diesen Fällen muss im Zweifel die vornehmere Farbe oben hingesetzt werden, d. h. an die dem Himmel zugekehrte Stelle, oder nach vorn d. h. an die der Lanze zugekehrte Stelle. Wenn aber die verschiedenen Farben in Quartieren sind, dann muss die vornehmere Farbe im obern und vordern Quartier an der Lanze sein. Wenn aber senkrechte Streifen abwechseln, dann muss der Streifen der vornehmeren Farbe an der Lanze sein. Wenn aber Querstreifen abwechseln, dann muss der Streifen der vornehmeren Farbe nach oben gekehrt sein. Wenn aber die Streifen oder Bänder schräg stehen, dann muss, da die Lanze gleichsam der vordere Theil des Banners ist, deshalb auch der höhere Theil der Lanze zugekehrt sein. Dies Alles wird aus den obigen Voraussetzungen bewiesen.
Wenn es sich aber fragt, welche Farbe die vornehmere sei, dann muss man wohl Acht haben. Denn eine Farbe ist vornehmer als die andere, in Rücksicht auf das, was sie an und für sich darstellt. Erstens ist die Goldfarbe vornehmer, denn sie stellt das Licht dar; wenn nämlich Jemand Sonnenstrahlen darstellen wollte, die der lichtvollste Körper sind, dann könnte er das nicht passender thun, als mit goldenen Strahlen. Es steht aber fest, dass nichts edler ist als das Licht, gewiss nicht. l. 8. C. de summ. trin. 11 wo es heisst: denn es giebt nichts was glänzt in hellerm Lichte und l. 5 auth. Habita C. ne fil. pro pat. 4. 13, wo sich der Ausdruck findet: die ganze Welt wird erleuchtet.63 Und daher gilt es in der hl. Schrift als etwas ganz Ausgezeichnetes; so heisst es da: die Gerechten werden leuchten wie die Sonne, Matth. 7, und anderswo: sein Gesicht leuchtete wie die Sonne, Matth. 23 und wegen dieser Vortrefflichkeit darf Niemand ausser dem Fürsten goldene Kleider tragen. l. 1 und 2 C. de vest. holo 11. 864
Die darauf folgende edle Farbe ist die Purpur- oder rothe Farbe, die das Feuer darstellt; dieses ist erhaben über die andern Elemente und vornehmer als sie und nächst der Sonne der lichtvollste Körper. Und wegen seines Adels darf Niemand Kleider tragen, die mit seiner Farbe geschmückt sind; so l. 2, 4, 5 C. de vest. holoc. 11, 865 und in diesen Gesetzen ist es ausgesprochen, die genannte Farbe sei vornehmer als die übrigen.
Die auf die vorgenannten folgende Farbe ist die Azurfarbe; durch sie wird nämlich die edle Luft dargestellt, die ein durchscheinender und durchleuchteter Körper ist und am meisten Licht in sich aufnimmt und sie ist nach dem Feuer das edelste Element. Daher werden die vorgenannten Farben wegen dessen, was sie vorstellen, vornehmer genannt.
Wie aber die Farben an und für sich vornehmer genannt werden, so sage ich wie das Licht etwas sehr Edles ist, so ist sein Gegentheil, die Finsterniss, etwas sehr Geringes. So ist unter den Farben an und für sich die weisse Farbe vornehmer, weil sie dem Licht am nächsten steht. Die schwarze Farbe ist die geringste, weil sie der Finsterniss am nächsten kommt. Die mittleren Farben aber sind vornehmer und weniger vornehm, je nachdem sie sich mehr oder weniger dem weisslichen oder schwärzlichen nähern. Dies scheint Aristoteles in seinem Buch über die Sinne und Sinneswahrnehmungen gesagt zu haben.66
Ich sagte, dass diese Wappen zuweilen auf Kleidern getragen werden; dann muss das, was bei dem Wappen der obere Theil ist, dem Kopf des Menschen zugewandt sein; der untere Theil aber den Füssen. Ebenso muss bei dem, was auf der Vorderseite eines Menschen, z. B. auf der Brust abgebildet ist, der vornehmere Theil des Wappens nach rechts gewandt sein. Denn das ist die vornehmere Seite und der Anfangspunkt der Bewegung, wie oben gesagt ist.
Man kann aber im Unklaren darüber sein, wie das auf dem Rücken eines Menschen Angebrachte dargestellt wird. Zur Erklärung hiervon schicke ich eine Frage voraus, welche zwischen einigen Juden und mir verhandelt wurde, als ich hebräisch lernte. Sie behaupteten nämlich, unsere Art zu schreiben sei nicht vernünftig; denn wir fingen an der linken Seite an zu schreiben und zögen den Buchstaben zur rechten und da, wo der Anfang der Bewegung sein müsse, sei das Ende, und da wo das Ende sein müsse, sei der Anfang. Aber ihre Schreibweise sei vernünftiger, weil sie an der rechten Seite anfangen und nach der linken gehen. Um dies zu entkräftigen sagte ich, dass Alles in Bezug auf den Zweck vernünftig geschehen müsse, welchen man erreichen will. Deshalb wird der Zweck der erste Gedanke und die erste Absicht des Handelnden genannt und das ist in der Natur begründet und wird durch Gesetze bewiesen. Denn wenn der Zweck, das Denken des Handelnden vernünftig ist, so sagt man, auch wenn nachher kein Erfolg eintrifft, es sei vernünftig gehandelt. l. 10 § 1 D. de neg. gest. 3. 15.67 Oben genannte Schrift aber wird angefertigt um gelesen zu werden. Lesen aber ist mit den Augen ansehen; l. 1 § 1 D. de his quae in test. 28. 4;68 und so geschieht das Lesen durch das Sehen. Das Sehen aber ist ein Leiden, wie die Physiker sagen; die in unsern Augen dargestellte Schrift wirkt aber auf unsere Augen ein; man sagt aber die Augen leiden, weil sie offenbar hierdurch verletzt werden. Da also die Schrift auf unsere Augen einwirkt, muss jene Handlung auf der rechten Seite der Schrift beginnen, weil jene Seite der Anfang der Bewegung oder Handlung ist. Die rechte Seite einer uns zugewandten Schrift, ist aber in Bezug auf unsere Seite die linke. Ebenso wie wenn ein Mensch sein Angesicht uns gerade zugewendet, ist seine rechte Seite in Bezug auf uns die linke. Und so ist es klar, dass wir beim Schreiben vernünftiger zu Werke gehen. Denn wir berücksichtigen den Zweck, so dass die Schrift bei Allen auf der rechten Seite zu wirken beginnt. Nach der Art der Juden beginnt sie mit der linken Seite. In Bezug auf die vorliegende Frage, wie die Wappen vernünftiger Weise an Kleidern auf dem Rücken gemalt werden müssen, sage ich, dass derjenige Theil des Wappens, der als der vordere oder der vornehmere gilt, nach der linken Seite des Trägers gewendet sein muss. Grund: weil wenn Jemand sein Wappen von vorn ansieht, er es so richtig erblickt. Du wirst daher das Wappen jenes Mannes auf dem Rücken in dieser Art machen.69 Aber angenommen, ein Mensch wende sein Gesicht rückwärts; ohne Zweifel wird die Seite, welche auf dem Rücken die linke war, jetzt die rechte werden. Aber setze den Fall, Jemand wolle in dem Spiegel70 lateinisch schreiben; ohne Zweifel wird er an der linken Seite anfangen: weil nun, wie ich oben gezeigt habe, die Buchstaben nach rechts gewandt sein werden.
Hieraus erklärt sich auch, dass Buchstaben und Wappen in Petschaften umgekehrt eingravirt werden müssen; dies geschieht nämlich um sie in Wachs oder eine andere Materie abzudrucken und es kommt richtig heraus. Und so müssen wir auf den Zweck hinsehen, für welchen etwas geschieht, nicht auf das, was geschieht. Wenn es aber in etwas anderm eingegraben würde, nicht zum Siegeln, sondern um so zu sein, dann muss es gleich richtig eingegraben werden.
Zuweilen werden die genannten Wappen auf Schilden abgemalt. Dann ist es in ähnlicher Weise der Theil des Schildes, der beim Tragen nach rechts schaut; denn man nimmt an, er sei der bessere, was aus dem Vorhergesagten klar wird.
Zuweilen werden sie auf Pferdedecken geführt und gemalt und dann muss sowohl auf der rechten als auf der linken Seite der vornehmere Theil den Kopf des Pferdes ansehen. Denn es wäre ungeheuerlich, wenn eins den Kopf des Pferdes ansähe und das andere den Schwanz. Das aber, was Niemanden gestattet ist, würde hier erst recht eintreffen; und während sie der Stirn oder dem Hinterkreuz zugewandt stehen müssten, würden sie gemäss dem Gesagten nach rechts gewendet sein.
Zuweilen werden sie auf Decken von Betten und ähnlichen Gegenständen angebracht; und dann muss man den Gegenstand, auf welchem gemalt werden soll, in ihrer zweckentsprechenden Stellung ansehn. Denn von den Bettdecken hängen einzelne Theile um das Bett, ein anderer dagegen liegt flach oben darüber. Und bei dem daliegenden Theil richtet sich die Zeichnung nach der Figur eines im Bette liegenden Menschen, bei dem herabhängenden Theil dagegen richtet sich die Wappenzeichnung nach der Figur eines aufrecht dastehenden Menschen. Zuweilen werden sie auf Wänden oder andern feststehenden Gegenständen gezeichnet oder gemalt und dann, wenn die Stelle, wo gemalt wird, wie eine Wand ist, dann wird die Wand so behandelt, als wenn sie ihr Gesicht uns zukehrte, und so erkennt man die rechte Seite der Wand und dann muss der vornehmere Theil des Wappens nach rechts gekehrt werden. Das Gesagte gilt, wenn es nicht aus bestimmten Gründen anders gemacht wird. Denn wie, wenn mitten auf der Wand die Gestalt des Fürsten oder eines andern hohen Herrn oder etwa das königliche Wappen abgemalt würde? Dann müssen die andern Wappen, welche an beiden Seiten abgemalt werden, jene Figur oder ihre Wappen ansehen. Denn wenn die Figur71 … (und so) müssen sie nach rechts respective links gewandt werden, nach Analogie von Menschen, welche um den Herrn herumstehen; denn die Menschen wenden sich gegen ihn. Wenn aber die Stelle wo gemalt wird, wie der Himmel ist, wie (die Decken von) Zimmern oder Sälen? Dann muss man nach dem eben Gesagten erkennen, was man den Kopf des Zimmers oder den Kopf des Saales nennt. Dann denke Dir einen Menschen, welcher daliege und sein Gesicht uns zukehrt, und hieraus erkenne rechts und links und die Darstellungsweise und das Schreiten (der Wappenthiere) wie es aus dem oben Gesagten hervorgeht. Wenn aber die Stelle, wo gemalt ist, wie der Boden sich verhält oder die Erde, dann erkenne auf dieselbe Weise Kopf und Füsse. Denke dir einen Menschen der dort liege und sein Gesicht uns zukehre und du wirst rechts und links erkennen und hieraus die vernunftgemässe Darstellungsweise finden. Eines aber wisse, dass man sein eigenes Wappen und Abzeichen auf dem Boden plastisch oder bildlich darstellen darf; aber das Wappen seines Herrn oder eines Höhern darf man nicht auf der Erde aushauen oder malen: so l. un. C. nem. lic. sign. Salv. Christi 1. 8 in Ueberschrift und Text.72
Und so viel von dieser Abhandlung.
Diese Abhandlung über Abzeichen und Wappen, die Herr Bartolus a Saxoferrato verfasst hat, hat nach dem Tode des genannten Herrn Bartolus der Herr Nikolaus Alexander, Doktor der Rechte und sein Schwiegersohn herausgegeben am 8. Januar.
Der Proconsul hat sogleich die proconsulischen Abzeichen sobald er die Stadt Rom verlassen hat.
Sanctum kommt von sagmen her; so heisst nämlich ein Kraut, welches die Gesandten des römischen Volkes zu tragen pflegen, damit sie Niemand verletze, ebenso wie die Gesandten der Griechen sogenannte Heroldsstäbe tragen.
Wer unerlaubte Zeichen getragen — wird je nach der Beschaffenheit der That aufs härteste gestraft.
Wir haben bemerkt, dass sehr Viele in Verlegenheit über die Ungerechtigkeit ihres Processes ihren Klägern Aufschriften mit dem Namen mächtiger Personen und die Vorrechte der Würde der clarissimi (die dritthöchste Klasse der römischen Beamten) entgegensetzen. Damit sie aber nicht zur Umgehung der Gesetze und zur Abschreckung ihrer Gegner solche Namen und Zuschriften missbrauchen mögen, sollen die, welche zu einem solchen Betrug wissentlich schweigen, durch Urtheil für infam erklärt werden.
Denen, welche sich unterfangen sollten ihre Zeichen (gewisse Schriftzeichen, welche anzeigen, dass das Grundstück diesem Manne gehört) und ihre Namen auf fremden Grundstücken oder Werkstätten in den Städten anzubringen, hast du die Confiscation ihres Vermögens anzudrohen.
Es ist einem Sacrileg gleich, über die Würdigkeit dessen zu streiten, den der Fürst ausgewählt hat.
Es ist einem Sacrileg gleich, sich den kaiserlichen Rescripten zu widersetzen, in welchen öffentliche Aemter und Würden verliehen worden sind.
Dass Niemand ohne Ermächtigung des Richters auf fremden Sachen Zeichen anbringen soll.
Oft ist das Rescript erlassen worden, dass vor dem Urtheil Sachen, die ein Anderer inne hat, keine Zeichen aufgedrückt werden sollen. Und daher wirst Du die auf die bei Dir deponirten Sachen oder Früchten unbefugt angebrachten Zeichen mit Recht wieder entfernen können.
Auf Sachen, welche ein Anderer inne hat, darf Niemand Zeichen aufdrücken, auch wenn Jemand versichert, sie gehörten ihm oder seien ihm verpfändet.
Wenn die zur Unterscheidung der Einzelnen mit öffentlicher Zustimmung angenommenen Namen zur Verbergung ihres Geburtsstandes von Freien verändert werden, so schadet das nichts.
Die Annahme eines falschen Namens oder Beinamens wird mit der Strafe der Fälschung belegt.
Zu dem Worte Jemand (Anm. 8, 2) bemerkt die Glosse: d. h. ein Anderer als der Besitzer; auf das aber, was man besitzt, mag es nun dem Besitzer oder einem Andern gehören, darf er Zeichen anbringen.
Wenn aber die Bedingung dahin geht, einen gewissen Namen zu führen, und der Prätor besteht darauf, so wird er recht thun, wenn er sie erfüllt; denn es ist nichts Böses eines ehrlichen Mannes Namen zu führen.
Ein Vater hatte seine Tochter im Testament so angeredet: Ich bitte Dich, bei Deinem Tode, wenn Du gleich noch andere Kinder bekommen solltest, doch meinem Enkel Sempronius meinem Andenken zu Ehren mehr zuzutheilen.
Es giebt zwei Titius, Vater und Sohn.
Wenn man bei einem Vermächtniss zweifelhaft ist, welcher von zwei Personen es gebühre, z. B. wenn es dem Titius ausgesetzt ist, und nun zwei Freunde des Testators mit demselben Namen sich melden etc.
Was uns gehört, kann ohne unser Zuthun nicht auf einen andern übergehn.
Der Gebrauch eines Bades, oder Säulenganges oder Feldes (sagt der jüngere Celsus) gehöre einem jeden aufs Ganze, denn ich gebrauche ja nicht weniger, wenn auch ein anderer gebraucht.
Die Schauspielerinnen und diejenigen, welche durch öffentliche Aufführungen ihr Brod verdienen, dürfen sich der den gottgeweihten Jungfrauen eigenthümlichen Kleidung nicht öffentlich bedienen.
Unsere in Christo geliebte Tochter, die Aebtissin von Jotra hat Uns mittheilen lassen, dass die Priester und Geistlichen der Kirche von Jotra kein eignes Siegel in Gebrauch gehabt hätten, wie sie auch keine Körperschaft wie ein sog. Kapitel bildeten. Nichtsdestoweniger beständen sie darauf, gegen ihren Willen, die sie ihre Vorsteherin und Patronin sei, ein Siegel zu haben. So beauftragen wir Euch, dass Ihr den genannten Geistlichen und Priestern ausdrücklich in unserm Namen verbietet, dass sie sich nicht unterstehen ein neues Siegel anfertigen zu lassen oder es zu gebrauchen, falls es etwa angefertigt ist.
Aber der erwähnte Wilhelm appellirte an uns und — that uns dar, dass dieser Mardius eine Burg verrathen, mit der Hälfte des Geldes die Investitur von einem Laien erhalten und schon vor seiner Bestätigung viele Kirchengüter verschleudert hat. Nachdem daher festgestellt worden war, dass dieser Mardius die bischöfliche Investitur von Laienhand angenommen, Meineid, Verrath, Mord und Simonie mannigfach begangen hatte, dass auch seine Wahl erzwungen und auch aus andern Gründen kanonisch anfechtbar war, so kassiren wir eine solche Wahl, nicht in Ansehen der Person, sondern da die Gerechtigkeit es fordert.
Die Rektoren der Provinzen dürfen nicht dulden, dass die Juden bei ihren Festlichkeiten ruchloser Weise ein nachgebildetes Zeichen des heil. Kreuzes zur Schmach des christlichen Glaubens verbrennen.
Auch diejenigen, welche Hüte tragend dem Leichenzuge des Herrn voranschreiten, sollen, wenn dies mit dem Willen des Testators oder des Erben geschieht, sofort römische Bürger werden. Damit aber niemand gestattet sei mit eitler Freigebigkeit zu prahlen, so dass ihn das Volk als human betrachtet, wenn es viele mit Hüten vor der Leiche herschreiten sieht, alle aber getäuscht werden, und jene um das öffentliche Zeugniss betrogen in der Sklaverei bleiben, so sollen auch sie römische Bürger werden.
In verschiedenen Ländern unterscheiden sich die Juden und Sarazenen von den Christen durch ihre Kleidung; in einigen ist aber eine solche Gleichförmigkeit eingerissen, dass sie sich durch nichts mehr unterscheiden. Daher ist es vorgekommen, dass in Folge eines Irrthums Christen mit Jüdinnen und Sarazeninnen, Sarazenen und Juden sich mit Christinnen verheiratheten. Damit derartige ruchlose Verbindungen nicht mehr mit dem Vorwand des Irrthums sich entschuldigen können, setzen wir fest, dass diese sich in allen christlichen Ländern und zu allen Zeiten durch die Art ihrer Kleidung öffentlich von allen andern Völkern unterscheiden sollen.
Es ist bei uns Rechtens, dass der Prätor nach den Umständen abwägt, ob er diese Einrede zu ertheilen habe; meistens spricht der Nutzen der Sache für die Ertheilung jener Einrede.
Auch die Ruhe bei den öffentlichen Volksbelustigungen und die Aufsicht über die Schauspiele scheinen zum Amt des Stadtpräfekten zu gehören.
Auch glaube Niemand dies Gesetz dadurch hinterlistig zu umgehen, dass er nicht das gewöhnliche Zeichen des Beisitzers unter die Ausfertigungen setzt, sondern irgendwelche andere fingirten Buchstaben gebrauche etc.
Aber auch auf den öffentlich errichteten Urkunden soll, auch wenn sie von Notarien vollendet werden, vor ihrer Ausfertigung die Gegenwart der Zeugen, wie angegeben, schriftlich bemerkt werden.
Die Richter müssen aber, wenn sie finden, dass gewisse Zeichen auf den Blättern angebracht sind, auch diese untersuchen und zu lesen versuchen.
— einige Notare machen gewisse Zeichen, die aber nichts bedeuten, sondern die sie zum Vergleich machen, wie hier, und wenn er solche Zeichen lesen nennt, so ist das ins Auge fassen und berücksichtigen.
Weder in der Novelle noch in der Glosse ist dieser Satz enthalten. Die Pandekten kennen überhaupt keine wappenartigen Zeichen, die nur Einer ausschliesslich führen dürfte. L. ult. § 2 C. de iur. del. 6. 30 bestimmt über den des Schreibens Unkundigen, »dass für ihn ein Notar, nachdem das heilsame Zeichen (ein Kreuz) von der Hand des Erben vorgesetzt worden, die Unterschrift vollziehen soll.« Er macht also ein generell bestimmtes, nicht ein dem Betreffenden eigenthümliches Zeichen. Eine andere Stelle l. 3 § 2 D. de accus. 48. 2 bestimmt, dass der Ankläger selbst unterschreiben müsse oder ein Anderer für ihn, wenn er selbst nicht schreiben könne. Von einem Zeichen ist auch hier nicht die Rede.
Das Testament, welches ohne weitere Förmlichkeit in einer Bittschrift vor versammeltem Staatsrath zur Kenntniss des Kaisers gebracht wird, soll vor allen förmlich errichteten Testamenten den Vorzug haben.
Wenn Jemand, der drei Vormundschaften hat, mit zwei andern zugleich beschwert werden sollte, so wird ihm die der Reihenfolge nach dritte zur Befreiung von der vierten nützen, selbst wenn es der Kaiser sein sollte, welcher die vierte auferlegt hat, oder die dritte, wenn er nämlich, ehe er den Willen des Kaisers erfuhr, zuvor zu einer andern berufen sein wird. (ceteris paribus hat also die vom Kaiser auferlegte den Vorzug.)
In der Decurionenliste der Municipalstädte sollen die Namen derer, die durch Verleihung des Fürsten Würden erhalten haben, zuerst aufgeführt werden, und dann erst diejenigen, die nur städtische Ehrenstellen verwaltet haben.
Wenn es sich auch ziemt, dass die, welche durch die Güte des apostolischen Stuhles jenes Amt erhalten haben, vor den andern Dir untergebenen einen Vorzug haben, so werden sie hierdurch doch des Gehorsams, den sie Dir schuldig sind, nicht entbunden.
Die Decurionen müssen in der Liste so aufgeführt sein, wie es dem Stadtrecht entspricht. Giebt aber dieses keinen Aufschluss, so wird man auf die Würden sehen müssen, so dass sie in der Ordnung aufgeführt werden, je nachdem einer grössere Ehrenstellen in der Stadt verwaltet hat; z. B. die das Duumvirat geführt haben, wenn dieses die höchste Würde ist, und unter den gewesenen Duumvirn allemal der älteste zuerst; sodann die, welche die zweite, nach diesen die, welche die dritte Ehrenstelle, nach dem Duumvirat verwaltet haben, darauf die, welche kein Amt geführt haben nach der Reihe, wie Jeder in den Senat getreten ist.
Wenn Jemand, welcher als älterer Consul einem jüngern Consul, der zugleich auch Patrizier ist, nachgestellt wurde nachher auch das Patriziat erlangt, so muss er wieder vor jenem rangiren, welcher das Patriziat früher erlangt hat, als er selbst mit der patrizischen Ehre geschmückt ist.
Familienbegräbnisse sind solche, die Jemand für sich und seine Familie eingerichtet hat; Erbbegräbnisse aber solche, die Jemand für sich und seine Erben eingerichtet hat.
— wenn es ein Familienbegräbniss gewesen ist, so gehört das Recht auf dasselbe allen Erben und es kann auch nicht durch Theilung an einen einzigen Erben gebracht werden.
Das Recht auf Familienbegräbnisse steht den Verschwägerten und nächsten Verwandten (in weiblicher Abstammung) keineswegs zu, wenn sie nicht zu Erben eingesetzt sind.
Familie mit gemeinsamem Recht nennen wir den Inbegriff aller Verwandten im Mannesstamm.
Einige glauben, das Vermächtniss eines Viergespanns erlösche durch den nachher erfolgten Tod eines Pferdes, wenn das verendete Pferd das leitende des Zuges gewesen sei.
Wenn man über das Deponiren von Testamentsurkunden verhandeln und unschlüssig sein sollte, bei wem sie deponirt werden müssen, werden wir immer — einen von grösserm Ansehen einem Geringeren vorziehen.
Sind erbschaftliche Dokumente vorhanden, so muss der Richter dafür Sorge tragen, dass sie bei dem bleiben, der zum grössern Antheil Erbe ist. Sind alle zu gleichen Theilen Erben, und können sie sich nicht darüber einigen, bei wem sie in Verwahrung bleiben sollen, so müssen sie loosen. (Die Stelle spricht aber nur von einem provisorischen Aufbewahren, nicht von einer definitiven Zutheilung.)
Theilungen von Besitzungen müssen so geschehen, dass die nächsten Verwandten oder Schwäger der Sklaven oder grundhörigen Colonen oder der Inquilinen zusammen bei einem Erbfolger bleiben.
Wenn das dienstbare oder das zur Dienstbarkeit berechtigte Landgut confiscirt wird, so dauern in beiden Fällen die Servituten fort, weil ein jedes Landgut nur in seinen Verhältnissen confiscirt werden kann.
Labeo schreibt, dass, wenn der Testator, der den Niessbrauch vermacht hat, sich schon (des Fusssteigs) bedient hat, auch dem Niessbraucher ein analoges Interdict zu verschaffen sei, in der Art, wie dem Erben oder Käufer diese Interdicte zustehen. — Auch wenn Jemand einen Theil eines Landgutes gekauft hat, gilt dasselbe.
Durch Gebrauch wird eine Dienstbarkeit erhalten, wenn derjenige selbst, welcher dazu berechtigt ist, und wer in seinem Namen sich im Besitz befindet, oder ein Taglöhner, ein Gast oder Arzt, oder wer sonst zu dem Eigenthümer zu Besuch kommt, oder ein Pächter oder Nutzniesser, der Nutzniesser auch in eignem Namen und wer endlich überhaupt den Weg als eine Berechtigung gebraucht hat, mag er zu unserm Landgut kommen oder von demselben zurückgehen, und dass, selbst wenn es ein Besitzer mala fide ist, die Servitut erhalten bleiben wird.
Es ist zu untersuchen, was, wenn Jemand ein Landgut verpachtet hat, er dem Pächter als Bedarf zur Erzeugung, Bereitung und Erhaltung der Früchte zu gewähren habe.
Desgleichen muss der Pächter darauf achten, dass das Recht der Sache oder sie selbst nicht durch irgend etwas verschlechtert werde oder zulassen, dass sie es werde.
Die Notare dürfen nicht anders die Urkunde ausfertigen, als wenn sie selbst von dem Geschäft gehörig Kenntniss genommen haben.
Sehen wir aber nicht jeden Tag zu Florenz den Herrn eines Notariats und dass durch seine Schüler Urkunden abgefasst werden? Antwort: Dort hört der Schüler den Contract und ihm wird die Anfertigung des Dokuments aufgetragen und deshalb kann er es schreiben; auch kann der Meister ihm sein Zeichen hinzufügen um ihm ein grösseres Gewicht zu verleihen.
Ebensowenig darf Jemand ohne rechtmässigen Grund Mehrere auf einmal adoptiren und weder einen fremden Freigelassenen, noch ein Jüngerer einen Aelteren. Denn Adoption findet nur zwischen solchen Personen statt, zwischen denen ein (Eltern-) Verhältniss auch der Natur nach stattfinden kann.
Das sind keine Kinder, die ohne menschliche Gestalt unnatürlich gebildet zur Welt kommen; wenn z. B. ein Weib eine Missgeburt oder einen Wechselbalg zur Welt bringt. Die Geburt aber, die mehrere menschliche Glieder besitzt, wird für theilweise ausgebildet angesehen und den Kindern beigezählt.
Es entsteht die Frage, welchem (Geschlecht) Hermaphroditen beizuzählen seien? Ich glaube dass es auf das Geschlecht ankommt, welches in ihm das vorherrschende ist.
Wenn die zwei Eigenthümern gehörigen Theile durch Aneinanderschweissen aneinander hängen, so sagt Celsus, müsse sich, wenn die Frage entstehe, wem von beiden sie nun zufallen sollten, die Entscheidung entweder nach Massgabe des Gegenstandes oder nach dem Werthe jeden Theiles sich richten.
Den Ausdruck wilde Thiere müssen wir aber mehr von der Wildheit als von der Gattung verstehen.
Desgleichen muss man wissen, dass ein Linkshänder nicht krank oder verkrüppelt sei, ausser, wenn er wegen Schwäche der rechten Hand die linke gebraucht; ein solcher ist nicht links sondern gebrechlich.
Einige glauben, er dürfe nicht einmal einen aufrecht gehaltenen Speer tragen, weil er dazu weder des Gehens noch des Treibenswegen einen Grund haben könne und die Früchte auf diese Weise beschädigt werden könnten. — Wer aber die Fahrgerechtigkeit hat, der hat das Recht — auch einen Speer aufrecht zu tragen, wofern er nur die Früchte nicht beschädigt.
Ist er — früher nach Ephesus gelangt, als ein Anderer, so ist er sofort verpflichtet, weil bei dem was der Zeit und Wirklichkeit nach eingetroffen ist, keine Muthmassung mehr Platz greift.
Was aber, wenn er es gerade heraus sagt? Antwort: Dann braucht er nicht mehr citirt zu werden, weil Muthmassungen bei Unbestimmtem nicht bei Bestimmtem Platz greifen.
— dergestalt, dass beide Behörden ihre Aemter auf die Weise mit einander theilen, dass der Untergebene das Verdienst des Vorgesetzten anerkenne, der letztere sein höheres Ansehen aber nur in so fern geltend mache, als es mit dem Amt des Getreidepräfekten bestehen mag.
Den höhern Behörden soll von den untern die gebührende Ehrfurcht erwiesen werden.
Denn wir erachten schicklich die, durch deren Wissenschaft die ganze Welt erleuchtet wird, mit besonderer Zuneigung gegen jede Unbill zu vertheidigen.
Wir verbieten hiermit das Weben und Verfertigen goldener und seidener in Goldbrocat gewirkter Besätze an Männerkleidern zum Privatgebrauch und befehlen, dass diese allein in unsern Webereien gewirkt werden sollen. — Es soll kein Mann an Tuniken oder Linnenkleidern einen Besatz von Gold haben, ausgenommen diejenigen, denen dies wegen des kaiserlichen Dienstes erlaubt ist.
Es möge sich ein Jeder des Besitzes solcher Kleider enthalten, die dem Kaiser und dessen Hause allein zukommen. Auch soll Niemand seidene Mäntel und Tuniken in seinem Hause weben oder anfertigen, die mit Purpur und ohne Beimischung einer andern Farbe gefärbt sind; die Tuniken und Mäntel, welche durch und durch purpurn gefärbt sind, sollen aus den Privathäusern hervorgebracht und abgeliefert werden. Es soll auch kein Aufzug (auf einem Webstuhl), der purpurfarben ist, gemacht werden, noch mit Weberkamm einzuschlagende Unterzugsfäden von dieser Färbung gewählt werden. Die an die Schatzkammer abzugebenden ganz purpurnen Männerkleider sollen sofort abgeliefert werden.
Uebrigens nähert sich die gelbe Farbe am meisten der weissen, wie der süsse Geschmack dem fettigen; granatroth aber, purpurroth, grün und blau liegen zwischen weiss und schwarz.
Der aber die Geschäftsführungsklage entstellt, wird nicht bloss wenn das Geschäft, welches er geführt hat, Wirksamkeit gehabt hat, jene Klage gebrauchen dürfen, sondern es genügt, wenn er es mit Nutzen geführt hat, wenn auch das Geschäft keine Wirksamkeit gehabt hat.
Das Wort »lesbar« ist aber so aufzufassen, dass nicht das Geschriebene zu verstehen ist, sondern dass man es mit den Augen sehen kann.
Aeusserst corrumpirte Stelle: die Ausgaben von 1541 und 1547 haben: Ratio: illius arma istius sicut illius respiciens recte illud videas; facies ergo armae a parte posteriori. Die von 1493 liest: quia illius arma sic fiunt ut alius inspiciens recta illa videat; facies ergo etc. wie die beiden vorigen.
Die Ausgaben von 1493 und von 1615 lesen spatulis.
Dies ist die Lesart der ältesten Ausgabe; die andern haben: Non inspecto a dextris vel etc., was keinen Sinn giebt.
Dass es Niemanden gestattet sei, das Zeichen des Erlösers Christi in Stein oder Marmor gehauen oder gemalt auf dem Boden anzubringen.
Da wir es uns eifrigst angelegen sein lassen, die Ehrfurcht vor dem höchsten Wesen in allen Stücken zu erhalten, so befehlen wir ausdrücklich, dass Niemand sich unterfangen soll, das Zeichen des Erlösers Christi, es möge nun in Stein oder in Marmor ausgehauen oder gemalt sein, auf dem Boden anzubringen, sondern dass es in dieser Art vorgefunden sogleich weggenommen werde, und derjenige den härtesten Strafen unterliegen soll, welcher diesem Gesetz entgegen handelt.